Zweitmeinung für gesetzlich versicherte Patienten - wenig Licht, viel Schatten,
aber grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung
Ärztliche Zweitmeinung: Neue Verfahrensregeln im Überblick
Gesetzlich versicherte Patienten haben bei bestimmten planbaren Eingriffen einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung.
Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verfahrensregeln festgelegt.
Erste Eingriffe festgelegt: Mandeloperation und Hysterektomie
Eingriffe, für die ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht, werden nicht auf bestimmte ICD-Codes eingegrenzt. Im „Besonderen Teil“ der Richtlinie werden die planbaren Eingriffe definiert, bei welchen Patienten einen zweiten Arzt konsultieren können. Bislang sind dort Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie) und Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) aufgeführt. Weitere Eingriffe sollen in Kürze ergänzt werden.
Tumorerkrankungen aus dem Verfahren ausgeschlossen:
Ausdrücklich vom Zweitmeinungsverfahren ausgenommen sind maligne Erkrankungen bei den benannten Eingriffen, beispielsweise ein Tumor an den Rachenmandeln. Der Grund hierfür ist, dass Verzögerungen im Behandlungsablauf und eine Doppelung spezieller Strukturen (z.B. Tumorkonferenzen) für den Patienten nachteilig sein könnten.
Das soll die Zweitmeinung umfassen
Für den Arzt umfasst die Zweitmeinung die Durchsicht der vorliegenden Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Außerdem können körperliche Untersuchungsleistungen hinzukommen, wenn sie für die Abgabe der Zweitmeinung erforderlich sind und eine erneute Durchführung zulässig ist. Weiterführende Untersuchungen gehören nicht dazu.
Wer darf eine Zweitmeinung abgeben?
Ärzte benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, wenn sie am Zweitmeinungsverfahren teilnehmen möchten. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Vergütung ist noch nicht festgelegt
Die G-BA-Richtlinie vom 21. September muss vom Gesundheitsministerium überprüft werden und tritt erst dann in Kraft, wenn es keine Beanstandung gibt. Anschließend hat der Bewertungsausschuss drei Monate Zeit, die Vergütung festzulegen. Die neuen Leistungen können erst dann in Anspruch genommen werden.
aber grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung
Ärztliche Zweitmeinung: Neue Verfahrensregeln im Überblick
Gesetzlich versicherte Patienten haben bei bestimmten planbaren Eingriffen einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung.
Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verfahrensregeln festgelegt.
Erste Eingriffe festgelegt: Mandeloperation und Hysterektomie
Eingriffe, für die ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht, werden nicht auf bestimmte ICD-Codes eingegrenzt. Im „Besonderen Teil“ der Richtlinie werden die planbaren Eingriffe definiert, bei welchen Patienten einen zweiten Arzt konsultieren können. Bislang sind dort Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie) und Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) aufgeführt. Weitere Eingriffe sollen in Kürze ergänzt werden.
Tumorerkrankungen aus dem Verfahren ausgeschlossen:
Ausdrücklich vom Zweitmeinungsverfahren ausgenommen sind maligne Erkrankungen bei den benannten Eingriffen, beispielsweise ein Tumor an den Rachenmandeln. Der Grund hierfür ist, dass Verzögerungen im Behandlungsablauf und eine Doppelung spezieller Strukturen (z.B. Tumorkonferenzen) für den Patienten nachteilig sein könnten.
Das soll die Zweitmeinung umfassen
Für den Arzt umfasst die Zweitmeinung die Durchsicht der vorliegenden Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Außerdem können körperliche Untersuchungsleistungen hinzukommen, wenn sie für die Abgabe der Zweitmeinung erforderlich sind und eine erneute Durchführung zulässig ist. Weiterführende Untersuchungen gehören nicht dazu.
Wer darf eine Zweitmeinung abgeben?
Ärzte benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, wenn sie am Zweitmeinungsverfahren teilnehmen möchten. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Facharztbezeichnung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet.
- Mindestens fünf Jahre Tätigkeit (Vollzeit oder vom Umfang her entsprechende Teilzeit) in der unmittelbaren Patientenversorgung nach Anerkennung der Facharztbezeichnung.
- Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen.
- Eine erteilte Befugnis zur Weiterbildung oder eine akademische Lehrbefugnis.
Vergütung ist noch nicht festgelegt
Die G-BA-Richtlinie vom 21. September muss vom Gesundheitsministerium überprüft werden und tritt erst dann in Kraft, wenn es keine Beanstandung gibt. Anschließend hat der Bewertungsausschuss drei Monate Zeit, die Vergütung festzulegen. Die neuen Leistungen können erst dann in Anspruch genommen werden.