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    Unterschied zwischen Werbung und Lob

    H4324653gttert5436
    Zuletzt geändert von Gast; 03.01.2007, 12:55.

    #2
    Artikel 5 Grundgesetz




    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.....

    Gruss Ludwig
    Wer nichts weiß ist gezwungen zu glauben.

    https://drive.google.com/file/d/1IVQ...w?usp=drivesdk

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      #3
      Hallo HorMuch und ein frohes und gesundes neues Jahr !

      Ist Deine Mitteilung hier eben ernst gemeint oder ist dies ein Scherz zum Jahresbeginn ??
      (Ich meine den Begriff "offensichtliche Werbung"")

      Spertel, Berlin

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        #4
        offensichtliche Werbung

        Lieber Horst,

        ich meine, Du hast nur grundsätzlich recht. Im Detail, im Einzelfall sieht das anders aus. Zur Begründung hier nur einige wenige Textpassagen aus höchstrichterlichen Urteilen, die mir als juristischem Laien zwar schwer verständlich sind, aber irgendwo im Text den Hinweis geben, nicht alles was geschrieben wird ist offensichtliche Werbung.

        "Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden."


        "Die Beurteilung, ob und gegebenenfalls Werbung, Hinweise und Anzeigen als wettbewerbswidrig zu untersagen sind, hängt davon ab, ob diese nach ihrem konkreten Inhalt als anpreisend anzusehen sind." (Anmerkung von mir: Anpreisend wäre, wenn gesagt oder geschrieben würde: Dr. X kann dieses oder jenes besser als andere Ärzte.)


        "Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ist es Ärzten, die Kliniken und Sanatorien betreiben, nicht verwehrt, unter Herausstellung der Arztnamen und Arztbezeichnung sowie unter Angabe der Indikationsgebiete und Behandlungsmethoden zu werben (vgl. BVerfGE 71, 183, 198 ff. - Sanatoriumswerbung). Dies gilt nicht nur für Kliniken, die stationäre Behandlungen durchführen oder angestellte Ärzte beschäftigen, sondern auch für Kliniken, die ambulante Eingriffe vornehmen oder in denen Belegärzte arbeiten."



        "Nicht jede Werbung für Verfahren und Behandlungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG unterfällt den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes. Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht hingegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Verfahren und Behandlungen für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt ."


        Sicher können Juristen unter uns Betroffenen besser dazu Stellung nehmen als ich. Ich meine, hier in diesem Zusammenhang, in Bezug auf unserere Forumsbeiträge, in unserem Bestreben Betroffenen Auswege zu zeigen und nützliche Hinweise zu geben, wird wohl ein bisschen zu kräftig mit dem Wort "offensichtliche Werbung" umgegangen.

        Vielleicht kann das ein Experte aufklären.


        Wolfhard
        www.prostata-sh.info

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          #5
          Habe diese "Plauderei" dahin verschoben, wo sie hingehört. Mit der Anfrage von "Schwiegertochter" hat das Geplänkel absolut nichts zu tun.

          Ralf

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