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Privatabrechnung einer IMRT- Behandlung

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    Privatabrechnung einer IMRT- Behandlung

    Liebe Forumsteilnehmer,
    vom 26.01.-21.04.06 bin ich 30mal bestrahlt worden und habe insgesamt 60Gy erhalten. Für diese IMRT-Behandlung meines Rezidivs sind 9.844,- € angesetzt worden. Die Beihilfestelle NRW hat lediglich 5.674,- € als beihilfefähig anerkannt. Sie hat zB. für die div. GOÄ-Nr., so 58376 u. 5837 nicht den 2,5fachen Satz akzeptiert, sondern nur den 1,8fachen Satz angesetzt. Ebenso sind für Nr.: 5861 A nicht die geforderten 3.519,10 €, sondern nur 1.005,46 € berücksichtigt worden.
    Ich habe Widerspruch erhoben und dem Inkassobüro die Begründung der Beihilfestelle zugeleitet. Das Inkassobüro hat am 27.11.06 mit einem 3-Seiten Schriftsatz geantwortet, welches noch bei der Beihilfestelle bearbeitet wird.
    Den Privatbehandlungsvertrag hatte ich an der entsprechenden Stelle mit dem Halbsatz eingeschränkt: ".....gemäß Beihilfeordnung NRW..."!
    Wie soll ich mich nun verhalten, nachdem mir zwischenzeitlich die Inkassostelle eine Frist zum 30.01.07 gesetzt hat und mit Inkassogebühren und Verzugszinsen droht?
    Vielleicht können mir einige Forumsteilnehmer dazu etwas mitteilen, jedenfalls würde ich mich sehr darüber freuen.
    Grüße,
    ganther
    Zuletzt geändert von ganther; 23.01.2007, 17:45.

    #2
    erste Frage Gunther,

    haben Sie einen BEHANDLUNGSVERTRAG unterschrieben, in dem auf dem erhöhten Satz hingewiesen wurde?
    Wenn nicht, ist die Steigerung auf 2.5fach rechtswidrig und ungültig!

    Gruss
    fs
    ----------------------------------------------------------
    Meine Kommentare stellen keine verbindliche Auskunft dar,
    sondern spiegeln meine PERSÖNLICHE Meinung und Erfahrung
    wider und können keine direkte Beratung und Behandlung
    vor Ort ersetzen

    Gruss
    fs
    ----------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      Hallo,
      ich kenne es so, dass bei einer Berechnung des 2,5 fachen dies als schwierige Behandlung begründet werden muß. Meine Beihilfe in Hessen übernimmt dann auch die Kosten.
      DIES IST DIE ANSICHT EINES BETROFFENEN UND KEINE FACHÄRZTLICHE AUSKUNFT
      Antworten beziehen sich nur auf meine eigenen Erfahrungen

      Gruß vom Neckar und eine glückliche Hand bei der Wahl der richtigen Therapie,
      Konrad

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        #4
        Hallo fs,
        beinahe hätte ich mit "natürlich" geantwortet, da in der Regel ein erhöhter Satz Gegenstand privatärztlicher Vereinbahrungen ist!
        Ich habe aber einen "Vertrag über Inanspruchnahme ambulanter privatärztlicher Leistungen" unterzeichnet, der lediglich den mir vorliegenden folgenden Wortlaut zum Inhalt hat: "Zwischen dem obengenannten Patienten und Herrn Prof. .... wird die ambulante private persönliche Beratung und Behandlung durch Herrn Prof. ... , bzw. seinem ärztlichen Vertreter ab dem ... bis auf schriftlichen Wideruf durch den Patienten vereinbart". ....gemäß Beihilfe NRW hatte ich noch handschriftlich angefügt.
        Es folgt für die Inkassostelle eine "Einwilligung in die Datenweitergabe".
        Vielen Dank für Ihren Hinweis!
        Gruß,
        ganther

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