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viagra doch auf kasse?

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    viagra doch auf kasse?

    seit anfang 2004 werden in österreich die arzneimittel zur behandlung von erektilen dysfunktion nicht mehr von krankenkassen bezahlt. soweit ich weiss ist die situation in deutschland nicht anders. denn bei diesen mitteln stehen laut gesetz im vordergrund die erhöhung der lebensqualität sowie anreiz und steigerung der sexuellen potenz.

    es gibt aber wieder eine hoffnung wie man diesem bericht unten entnehmen kann.

    grüsse aus wien.
    eren

    http://www.diepresse.at/Artikel.aspx...rt=r&id=556848





    08.05.2006 - Wirtschaft / Rechtspanorama

    OGH lenkt ein: Viagra doch auf Kasse

    VON BENEDIKT KOMMENDA

    Bei Depression. Trägt ein Potenzmittel zur Behandlung einer psychischen Erkrankung bei, muss die Kasse zahlen. Für einen Diabetiker hatte der Gerichtshof das zuletzt noch verneint.

    WIEN. Gehört die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr zu jenen lebenswichtigen persönlichen Bedürfnissen, zu deren Befriedigung die Krankenkasse beitragen muss? Um diese Frage kreist eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Die Antwort vorweg: Führt eine Potenzstörung zu einem behandlungsbedürftigen psychischen Leiden und verspricht ein Potenzmittel Besserung, muss die Kasse es bezahlen.
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    Der heute 65-jährige Kläger leidet schon seit 20 Jahren an Erektionsstörungen. Er behilft sich mit einem Medikament namens "Caverject". Es wirkt ähnlich wie "Viagra" - oft sogar besser -, wird aber nicht oral eingenommen, sondern in das Problem-Organ injiziert.

    Selbst nachdem dem Mann wegen eines Karzinoms die Prostata entfernt und ein für die Erektion notwendiges Nervenbündel durchtrennt werden musste, konnte er mittels Schwellkörper-Auto-Injektions-Therapie ("Skat") sein Bedürfnis nach sexueller Aktivität stillen. Die Kärntner Gebietskrankenkasse kam zwar zunächst für das Medikament auf, ab Februar 2005 verweigerte sie jedoch die Zahlung. Damit reagierte sie auf die erste Entscheidung des OGH zu diesem Thema, in Fachkreisen "Viagra I" genannt: Der Gerichtshof hatte darin entschieden, dass ein impotenter Diabetiker keinen Ersatzanspruch hat (10 ObS 227/03k). Eine erektile Dysfunktion solle nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis nicht auf Kosten der Sozialversicherung behoben werden.

    Im neuen Fall führte der Kläger aber ein zusätzliches Argument ins Treffen: Er stützte seinen Anspruch auch darauf, dass seine Impotenz bereits zu psychischen Leidenszuständen mit Krankheitswert (depressive Verstimmung) geführt geführt habe. Die Behandlung mit dem Medikament diene daher der Wiederherstellung, Festigung und Besserung seiner Gesundheit. Das stimmte den OGH um: "Da die erektile Dysfunktion im gegenständlichen Fall somit auch als Auslöser einer gesellschaftlich anerkannten psychischen Krankheit in Frage kommt, kann . . . die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden" (10 ObS 12/06x). Ob die vorliegen, muss noch die erste Instanz feststellen.


    Für Prof. Bob Djavan, stellvertretender Klinikvorstand der Urologie am Wiener AKH, steht unabhängig von diesem Fall fest: "Gerade bei radikal Prostatektomierten verändert sich die gesamte Situation, nicht nur die Sexualität. Auch die psychische Konstellation und das Verhältnis zum Partner leiden darunter", so Djavan zur "Presse". Er hält es für "menschenunwürdig", einem Patienten, der altersmäßig noch zum Geschlechtsverkehr fähig wäre, den Kostenersatz vorzuenthalten. Er bringt auch ein finanzielles Argument: Ein psychisch zufriedener Krebspatient spreche wesentlich besser auf die onkologische Behandlung an, was deren Kosten reduziere.


    © diepresse.com | Wien

    #2
    Hallo Eren,

    das gilt leider nicht für Deutschland. Hier hat das Bundessozialgericht letztes Jahre die Verfassungsgemäßheit des Leistungsausschlusses von Potenzfördernden Mitteln bestätigt.

    Hier die Stellungnahme des Justitiars vom BPS, Rechtsanwalt Kai Mielke:

    "Bundessozialgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses von Medikamenten zu Rechtsanwalt K. Mielke, 09.08.05, 11:02 - drucken - weiterempfehlen
    Liebe Forumsteilnehmer,

    Medikamente zur Behandlung von erektilen Dysfunktionen wie z.B. Viridal, Caverject oder Viagra sind seit dem 01.01.2004 durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Hiergegen richtete sich eine Reihe von Klagen, mit denen aufgrund der Pauschalität des Leistungsausschlusses insbesondere die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung moniert wurde. Dem hat das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr letztinstanzlich eine Absage erteilt.

    In seinem Urteil vom 10.05.2005 (Az. B 1 KR 25/03 R) führt das BSG unter anderem aus:

    „ […] Für die Zeit seit 1. Januar 2004 ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung des Arzneimittels Viagra® zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. SG und LSG hätten die Beklagte insoweit nicht zu einer Kostenerstattung bzw Leistungsgewährung verurteilen dürfen, was jedoch angesichts des zeitlich nicht eingeschränkten Urteilsausspruchs der Fall ist. Durch Art 1 Nr 22 GMG vom 14. November 2003 (BGBl I 2190, vgl oben 3.a) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Damit scheidet seither auch ein Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschafftes Viagra® aus. Dieser Leistungsausschluss verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 und 2 Grundgesetz (GG). aus diesen Bestimmungen des GG folgt zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl BVerfGE 85, 191, 212; 88, 203, 251; 90, 145, 195; Schulze-Fielitz in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl 2004, Art 2 II, RdNr 76). Darüber hinaus ist verfassungsrechtlich jedoch nur geboten, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereitzuhalten (vgl Schulze-Fielitz, aaO, RdNr 96). Dabei hat der Gesetzgeber aber einen so weiten Gestaltungsspielraum, dass sich originäre Leistungsansprüche aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht ableiten lassen (vgl Murswiek in: Sachs, GG, 3. Aufl 2003, Art 2 RdNr 225). Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl BVerfGE 89, 120, 130) folgt jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen (stRspr, vgl BVerfG (Kammer) NJW 1998, 1775; vgl BVerfG (Kammer) NJW 1997, 3085; zur Grundrechtsrelevanz eines möglichen Systemversagens vgl BVerfG (Kammer) Beschluss vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04, NZS 2004, 527 RdNr 8 ff; Urteil des Senats vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -: Brustvergrößerung, zur Veröffentlichung vorgesehen, Juris-Dokument KSRE 099191518 RdNr 20). Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt
    um so mehr, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen. […]“

    Fazit: „Roma locuta, causa finita“ (Rom hat gesprochen, der Fall ist erledigt).

    Leider.

    Viele Grüße,

    Rechtsanwalt K. Mielke"

    Gruß

    SHG Prostatakrebs Rhein-Neckar
    Hansjörg Burger
    Ressort Erektile Dysfunktion beim BPS

    Kommentar


      #3
      hallo hansjörg,

      wir warten hier in österreich auch ob das tatsächlich wieder bezahlt wird (1.instanz). aber es ist trotzdem wichtig wie der kläger die klage formuliert hat in dem er den psychischen aspekt ins spiel gebracht hat.

      "Da die erektile Dysfunktion im gegenständlichen Fall somit auch als Auslöser einer gesellschaftlich anerkannten psychischen Krankheit in Frage kommt, kann . . . die Verabreichung von Potenzmitteln auch als notwendige Krankenbehandlung der psychischen Probleme gesehen werden" (10 ObS 12/06x)."

      sollte ich näheres darüber erfahren wie diese sache sich weiterentwickelt, werde ich hier die mitglieder natürlich informieren. in österreich haben die krankenkassen erst ab 2005 die zahlungen eingestellt. wahrsscheinlich hat das deutsche urteil auch eine rolle gespielt denke ich, weil alle kassen defizitär sind und sparen wollen auf kosten der patienten. außerdem ist es erschreckend wie wenig diese entscheidungsträger über unsere krankheit (krebs->inkontinenz->impotenz) wissen. deshalb ist es nicht verwunderlich, wenn als argument "steigerung der lebensqualität" angeführt wird.

      gruss
      eren

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        #4
        Hallo Eren und Mitbetroffene,

        bin ja z.Z. in AHB und hoffe vielleicht in dieser Zeit hier ein paar der genannten Medikamente Viagra und Co. zumindest vorübergehend zu erhalten. Ich habe schon auf eigene Kosten mit der Einnahme derselbigen bekonnen, auch auf Anraten von Betroffenen und div. Artikel hier im Forum uns sehe auch die Chance und Hoffnung (da ich nervenschonend operiwert werden konnte) hier das sich die Erektion verbessert. Es gibt deutliche Anzeichen einer und unter Einnahme von Viagra (50mg) verbessert sie sich. Hoffe mit Unterstützung der Medikamente in absehbarem Zeitraum diese ausreichend zu erhalten bzw. vielleicht auch ohne Einnahme von Medikamenten eine wieder zu erreichen. Mein Hausarzt erzählte mir diese Medikamente dürften bei bestimmten Lungenleiden verschrieben werden !!! Allen Mitbetroffenen viel Glück,

        Martin

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