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Neue Vorschriften für Off-Label-Behandlungen

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    Neue Vorschriften für Off-Label-Behandlungen

    Liebe Mitstreiter,

    Nach Rückkehr von einem sonnigen Kreta-Urlaub finde ich ein völlig anderes Diskussionsforum vor, in dem ich mich noch zurechtfinden muß.
    Nachfolgender Beitrag ist somit als Test zu werten.

    Viele Grüße
    HWLPORTA

    __________________________________________________ ____________


    Off-Label-Use: G-BA beschließt klare Regelung
    Mittwoch, 19. April 2006

    Düsseldorf - Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (Off-Label-Use) wird erstmals verbindlich geregelt. In der Anlage 9 A der Arzneimittel-Richtlinie werden künftig positiv bewertete Präparate gelistet. Diese dürfen Ärzte zulasten der Krankenkassen verordnen. In der Anlage 9 B werden weiterhin nicht verordnungsfähige Arzneimittel aufgeführt. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Mittwoch in Düsseldorf.

    Gleichzeitig setzte der G-BA erste Empfehlungen der Expertengruppe „Onkologie“ um, indem er drei überprüfte Arzneimittel der Anlage A (5-Fluorouracil bei Brustkrebs) und der Anlage B (Irinotecan zur Therapie des kleinzelligen Bronchialkarzinoms und inhalatives Interleukin-2 zur Behandlung des Nierenkarzinoms) zuordnete.

    Voraussetzung für den Off-Label-Use ist nach Angaben des G-BA neben der Aufnahme des Arzneimittels in Anlage A der Arzneimittel-Richtlinie eine positive Empfehlung der Expertengruppe zur Anwendung eines Arzneimittels in einem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet. Notwendig ist zudem die Anerkennung des Off-Label-Use als bestimmungsmäßigen Gebrauch durch den Hersteller.

    Für die in den Richtlinien nicht geregelten Fälle gilt weiterhin die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes vom 19. März 2002. Hiernach ist ein Off-Label-Use nur dann bei schwerwiegenden Erkrankungen zulässig, wenn es keine Behandlungsalternative gibt, und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die begründete Aussicht besteht, dass die Behandlung zu einem Erfolg führt. /SR


    Quelle:e-med-Forum MS

    #2
    Kein Arzt, ist aber bereit diese Medikation zu verordnen, kein Apotheker diese Alternative abzugeben da er Probleme bei der Abrechnung u. a. mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen bekommen würde. Medizinisch würde dem nichts im Wege stehen, im Gegenteil! Ist das jetzt auch eine "Off-Label" Medikation, obwohl die Indikation doch gegeben ist? Wie ist Eure Meinung?
    Zuletzt geändert von Gast; 16.09.2007, 14:20.

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      #3
      Hallo fstlev,
      bei mir haben die Bisphosphonate auch Magenprobleme gemacht. Deshalb hat mir mein Onkologe,( der behandelt die Osteoporose bei mir) mir Actonel einmal die Woche verordnet. Damit habe ich keine Magenprobleme und die Kasse zahlt anstandslos. Allerdings habe ich zwei Wirbelfrakturen.
      Gruss Horst 1

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        #4
        Nur zur Info:
        Ein anerkannten Osteopathe und Experte hat jetzt ein Gutachten erstellt (natürlich fallen Kosten an), dass falls man mit diesen Problemen bei der oralen Einnahme von Bisphosphonaten nicht auf eine andere Verabreichnung (z.B. i.v.) umstellt, es an "unterlassener Hilfeleistung" grenzt. Jetzt ist man (seitens GKV) bereit diese Kosten zu übernehmen (sind gar nicht signifikant unterschiedlich!).
        Hier sieht man mal wieder, dass man sich wirklich wehren muß und trotz der Krankheit viel Kraft, Zeit und Mut aufbringen muß um eine optimale Therapie zu bekommen.
        Zuletzt geändert von Gast; 16.09.2007, 14:21.

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          #5
          Patientenvertreter

          Leider haben unsere Patientenvertreter im G-BA noch kein Stimmrecht.
          Zuletzt geändert von HorstK; 19.07.2006, 01:10.

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