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    belastungsgrenze

    bei chronisch kranken liegt belastungsgrenze anstatt bei 2% bei 1%.ich habe einen behinderten -ausweis mit 80%, der in kopie dem finanzamt vorliegt. das finanzamt berücksichtigt jährlich einen entsprechenen freibetrag.
    Frage: bei den ärztlich veranlassten medizinischen zusatzlasten, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse ersetzt werden, nimmt das fa automatisch die 1%- grenze oder muss man zusätzlich etwas beantragen bzw vorlegen?

    #2
    Belastungsgrenze

    Auf Nummer sicher gehst du mit einem Anruf beim FA !

    Zu dem Thema findest Du beim SOVD folgendes:

    http://www.sovd.de/1428.0.html?&0=

    (Auszug aus der Seite)
    Ich bin chronisch krank und war dieses Jahr von den Zuzahlungen befreit, weil ich die Belastungsgrenze von einem Prozent meines Einkommens erreicht hatte. Wird sich mit dem Gesundheitsfonds auch etwas an diesen Regelungen ändern?


    Nein. Die Regeln der Zuzahlungsbefreiung haben mit dem Gesundheitsfonds nichts zu tun.
    Schon mit der Gesundheitsreform 2004 ist eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht entfallen. Damit die Versicherten durch die Zuzahlungen nicht finanziell überfordert werden, gibt es eine so genannte Belastungsgrenze. Zuzahlungen sind nur bis zu dieser Grenze zu leisten. Alles, was darüber hinausgeht, muss von der Krankenkasse erstattet werden. Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, so stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus. Die Versicherten sind dann für den Rest des Kalenderjahres von der Zuzahlungspflicht befreit.

    Ab einem GdB60 hast Du eine Belastungsgrenze von 1%. Sowohl bei der Kasse als auch beim FA. Deshalb musst du nichts extra beantragen.

    Allerdings sind dafür noch einige zusätzliche Vorraussetzungen erforderlich:

    Verschärfung der so genannten Chronikerregelung

    Die 1-Prozent-Regelung wurde ab dem 1. Januar 2008 an zwei weitere Voraussetzungen geknüpft:
    • regelmäßige Teilnahme an bestimmten medizinischen Früherkennungsuntersuchungen und
    • therapiegerechtes Verhalten der Patientin bzw. des Patienten.
    Für Früherkennungsuntersuchungen von Darm-, Brust- und Gebärmutterhalskrebs gibt es folgende Regelung: Danach reicht es aus, dass eine ärztliche Beratung zu Chancen und Risiken von Früherkennungsuntersuchungen stattgefunden hat. Da diese Untersuchungen Risiken haben, sollen die Patientinnen und Patienten selbst entscheiden, ob sie sich untersuchen lassen wollen. Die Regelung gilt für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen und für nach dem 1. April 1962 geborene Männer. Schwer psychisch kranke sowie geistig behinderte Menschen sind von der Beratungspflicht ausgenommen.
    Eine Bescheinigung des Arztes soll dann noch Auskunft geben, ob sich Arzt und Patient über die weitere Therapie verständigt haben und ein therapiegerechtes Verhalten des Patienten vorliegt. Das Ausstellen der Bescheinigung darf nur verweigert werden, wenn keine chronische Krankheit vorliegt oder der Patient ausdrücklich erklärt, sich entgegen der gemeinsamen Verständigung verhalten zu haben und dies auch weiterhin zu tun gedenkt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Versicherte, bei denen die Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt, und Versicherte, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vorliegt.
    Gruß
    Matthias

    P.S.: Du bist Rentner: schau auch hier nochmal:
    http://www.sovd.de/900.0.html?&0=
    Auszug:
    Auch Mehraufwendungen wegen einer Behinderung können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wer sich einen mühsamen Einzelnachweis sparen will, kann unter bestimmten Voraussetzungen den so genannten Behindertenpauschbetrag geltend machen.

    Faustformel:


    Ein allein stehender Rentner, der im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, bleibt bis zu einer monatlichen Bruttorente von etwa 1.575 Euro steuerfrei. Bei Rentnerehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag.


    Diese Faustformel gilt nicht für Rentner mit Zusatzeinkünften.


    Achtung!


    Es gibt viele Aufwendungen, die als Werbungskosten, Son-derausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden und hier nicht umfassend dargestellt werden können.


    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Lohnsteuerhilfeverein, einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.

    Kommentar


      #3
      Hallo errut1,

      Die Belastungsgrenze die sie meinen, hat mit dem FA eher wenig zu tuen. Dabei geht es um Zuzahlungen im Gesundheitsbreich, Medikamente, Hilfsmittel, Praxisgebühr und ähnliches. Den Nachweis der chronischen Erkrankung erbringen sie gegenüber der Krankenkasse mit der Bescheinigung vom Versorgungsamt über die 80 % Behinderung. Dann haben Sie in der regel die Möglichkeit, entwedet bis zu diesem 1 % ihres Bruttoeinkommens die Zuzahlungen zu leisten und dann befreit zu werden (jeweils nur für das aktuelle Kalenderjahr) bzw. auch mit einer Einmalzahlung am Jahresanfang die 1 % Eigenanteil zu bezahlen und dann für den Rest des Jahres befreit zu sein. Lohnt sich aber nur, wenn sie sicher sind, dass die Eigenbeteiligung im laufenden Jahr über der 1%-Grenze liegt.

      Viel Glück
      Meine Geschichte: http://www.myprostate.eu/?req=user&id=202

      Grüße aus dem Brandenburger Land

      oldcopman53

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        #4
        vielen dank für eure hilfe.
        mit der krankenkasse habe ich das schon telefonisch geklärt. mit dem finanzamt muss ich das noch regeln, da die behörde in den vergangenen jahren,trotz vorliegen des ausweises für die 80% behinderung die grenze für die zumutbare belastung bei 2% belassen hatten.

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