Hallo SHG-Leiter,
wir haben ja alle vom BPS-Vorstand die Aufforderung erhalten, einen nicht-rechtsfähigen gemeinnützigen Verein zu gründen -sofern es sowas nicht schon gibt- um auch weiterhin BPS-Gelder bekommen zu können.
In HH haben wir neulich 2x eine Vereinsgründung gemacht, dem Finanzamt die Satzung zwecks Gemeinnützigkeits-Prüfung ("vorläufiger") vorgelegt und einen negativen Bescheid bekommen, s.u.
D.h.: PASST AUF, die Standard-Satzung, die wir auch einfach so genommen haben, die von Kai Mielke als Vorschlag mitgeschickt worden war, reicht offenbar nicht.
Grüsse aus HH,
Rudolf
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aus dem Schluss des Schreibens des Finanzamtes Hamburg-Nord:
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Die vorgelegte Satzung genügt diesen Anforderungen noch nicht.
Der Verein plant die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Bildung. Dieses ist auch grundsätzlich möglich.
Allerdings ist zu einzelnen in § 2 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen folgendes zu sagen:
1.Spiegelstrich: Durch den Zusatz „der Vereinsmitglieder“ wird die Förderung beschränkt und die Allgemeinheit ausgeschlossen. Dieses ist jedoch wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit. Dieser Zusatz ist daher zu streichen.
Zudem ist noch die Formulierung „und gemeinsame Unternehmungen“ zu streichen. Diese ist auslegungsfähig und nicht eindeutig i.S.d. obigen Auführungen [hab ich nicht abgetippt]. Es könnte sich hierbei auch um gesellige Zusammenkünfte handeln und diese sind nicht steuerbegünstigt.
Des weiteren ist die Bestimmung über den Erwerb der Mitgliedschaft in § 4 zu ändern:
Die Ablehnung durch den Vorstand ist dem Abgelehnten schriftlich zu begründen.
Zudem sollte der abgelehnten Person die Möglichkeit eingeräumt werden, durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung seinen Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen.
Ansonsten wäre es dem Vorstand ohne weiteres möglich, die Mitgliederzahl fest abgeschlossen und klein zu halten und somit die Allgemeinheit von der Förderung durch den Verein auszuschließen. Wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist jedoch, dass die Förderung der Allgemeinheit zugute kommt (vgl. §52 Abs.4 AO).
Ich kann Ihnen daher noch nicht bestätigen, dass der Verein nach seiner Satzung aussschliesslich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient.
Sollte der Verein weiterhin an einer späteren Freistelluhg interessiert sein, stelle ich anheim, die aufgezeigten Satzungsmängel zu beheben und mir die Satzung, vor der ändernden Mitgliederversammlung, erneut vorzulegen.
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wir haben ja alle vom BPS-Vorstand die Aufforderung erhalten, einen nicht-rechtsfähigen gemeinnützigen Verein zu gründen -sofern es sowas nicht schon gibt- um auch weiterhin BPS-Gelder bekommen zu können.
In HH haben wir neulich 2x eine Vereinsgründung gemacht, dem Finanzamt die Satzung zwecks Gemeinnützigkeits-Prüfung ("vorläufiger") vorgelegt und einen negativen Bescheid bekommen, s.u.
D.h.: PASST AUF, die Standard-Satzung, die wir auch einfach so genommen haben, die von Kai Mielke als Vorschlag mitgeschickt worden war, reicht offenbar nicht.
Grüsse aus HH,
Rudolf
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aus dem Schluss des Schreibens des Finanzamtes Hamburg-Nord:
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Die vorgelegte Satzung genügt diesen Anforderungen noch nicht.
Der Verein plant die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Bildung. Dieses ist auch grundsätzlich möglich.
Allerdings ist zu einzelnen in § 2 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen folgendes zu sagen:
1.Spiegelstrich: Durch den Zusatz „der Vereinsmitglieder“ wird die Förderung beschränkt und die Allgemeinheit ausgeschlossen. Dieses ist jedoch wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit. Dieser Zusatz ist daher zu streichen.
Zudem ist noch die Formulierung „und gemeinsame Unternehmungen“ zu streichen. Diese ist auslegungsfähig und nicht eindeutig i.S.d. obigen Auführungen [hab ich nicht abgetippt]. Es könnte sich hierbei auch um gesellige Zusammenkünfte handeln und diese sind nicht steuerbegünstigt.
Des weiteren ist die Bestimmung über den Erwerb der Mitgliedschaft in § 4 zu ändern:
Die Ablehnung durch den Vorstand ist dem Abgelehnten schriftlich zu begründen.
Zudem sollte der abgelehnten Person die Möglichkeit eingeräumt werden, durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung seinen Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen.
Ansonsten wäre es dem Vorstand ohne weiteres möglich, die Mitgliederzahl fest abgeschlossen und klein zu halten und somit die Allgemeinheit von der Förderung durch den Verein auszuschließen. Wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist jedoch, dass die Förderung der Allgemeinheit zugute kommt (vgl. §52 Abs.4 AO).
Ich kann Ihnen daher noch nicht bestätigen, dass der Verein nach seiner Satzung aussschliesslich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient.
Sollte der Verein weiterhin an einer späteren Freistelluhg interessiert sein, stelle ich anheim, die aufgezeigten Satzungsmängel zu beheben und mir die Satzung, vor der ändernden Mitgliederversammlung, erneut vorzulegen.
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