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Gemeinnützige Vereinsgründung

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    Gemeinnützige Vereinsgründung

    Hallo SHG-Leiter,

    wir haben ja alle vom BPS-Vorstand die Aufforderung erhalten, einen nicht-rechtsfähigen gemeinnützigen Verein zu gründen -sofern es sowas nicht schon gibt- um auch weiterhin BPS-Gelder bekommen zu können.

    In HH haben wir neulich 2x eine Vereinsgründung gemacht, dem Finanzamt die Satzung zwecks Gemeinnützigkeits-Prüfung ("vorläufiger") vorgelegt und einen negativen Bescheid bekommen, s.u.
    D.h.: PASST AUF, die Standard-Satzung, die wir auch einfach so genommen haben, die von Kai Mielke als Vorschlag mitgeschickt worden war, reicht offenbar nicht.

    Grüsse aus HH,
    Rudolf

    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

    aus dem Schluss des Schreibens des Finanzamtes Hamburg-Nord:

    "
    Die vorgelegte Satzung genügt diesen Anforderungen noch nicht.

    Der Verein plant die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Bildung. Dieses ist auch grundsätzlich möglich.

    Allerdings ist zu einzelnen in § 2 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen folgendes zu sagen:
    1.Spiegelstrich: Durch den Zusatz „der Vereinsmitglieder“ wird die Förderung beschränkt und die Allgemeinheit ausgeschlossen. Dieses ist jedoch wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit. Dieser Zusatz ist daher zu streichen.
    Zudem ist noch die Formulierung „und gemeinsame Unternehmungen“ zu streichen. Diese ist auslegungsfähig und nicht eindeutig i.S.d. obigen Auführungen [hab ich nicht abgetippt]. Es könnte sich hierbei auch um gesellige Zusammenkünfte handeln und diese sind nicht steuerbegünstigt.

    Des weiteren ist die Bestimmung über den Erwerb der Mitgliedschaft in § 4 zu ändern:
    Die Ablehnung durch den Vorstand ist dem Abgelehnten schriftlich zu begründen.
    Zudem sollte der abgelehnten Person die Möglichkeit eingeräumt werden, durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung seinen Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchzusetzen.
    Ansonsten wäre es dem Vorstand ohne weiteres möglich, die Mitgliederzahl fest abgeschlossen und klein zu halten und somit die Allgemeinheit von der Förderung durch den Verein auszuschließen. Wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist jedoch, dass die Förderung der Allgemeinheit zugute kommt (vgl. §52 Abs.4 AO).

    Ich kann Ihnen daher noch nicht bestätigen, dass der Verein nach seiner Satzung aussschliesslich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient.

    Sollte der Verein weiterhin an einer späteren Freistelluhg interessiert sein, stelle ich anheim, die aufgezeigten Satzungsmängel zu beheben und mir die Satzung, vor der ändernden Mitgliederversammlung, erneut vorzulegen.
    "

    #2
    Hallo Rudolf und alle anderen "Gemeinnützigkeits-Betroffenen",

    es ist hier leider wie so häufig im juristischen und administrativen Leben: Zwei Personen - drei (oder mehr) Meinungen.

    Die Mustersatzung, die der BPS vorschlagsweise bzw. als Arbeitshilfe allen SHGen übersandt hat, habe ich natürlich nicht einfach auch dem Bauch heraus runtergeschrieben, sondern nach bestem Wissen und Gewissen entworfen. Zusätzlich habe ich sie von dem Experten für das Gemeinnützigkeitsrecht der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover gegenchecken lassen, und der hatte nichts dagegen einzuwenden.

    Dass nun das Finanzamt Hamburg - und auch das Finanzamt Bonn, wie ich mittlerweile erfahren habe - dahingehend Haare in der Suppe sucht, ob und inwieweit durch die Satzungsbestimmungen die Allgemeinheit bzw. die Förderung der Allgemeinheit ausgeschlossen werden könnte, müssen wir akzeptieren. Es lohnt sich nicht, über die Rechtmäßigkeit einer solch' strengen Satzungsauslegung zu streiten; wir sollten den örtlich offenbar unterschiedlichen Prüfmaßstäben und Verwaltungspraktiken einfach Rechnung tragen und die Mustersatzung im Einzelfall entsprechend den Hinweisen und Vorgaben der jeweiligen Finanzbehörde anpassen.

    Insofern, Rudolf, vielen Dank für Deinen Beitrag, aus dem man natürlich folgende Lehre ziehen muss: Dass man die Mustersatzung bereits vor ihrer Verabschiedung einmal dem örtlichen Finanzamt zeigt bzw. sie von diesem absegnen lassen sollte, um spätere Versammlungen zum Zwecke einer Satzungsänderung zu vermeiden. Vielleicht hätte ich diesen Hinweis von vornherein mit auf den Weg geben sollen, doch nach Durchsicht einiger Satzungen von bereits als gemeinnützig anerkannten SHGen und der Rückversicherung durch den Gemeinnützigkeitsexperten der OFD Hannover habe ich das einfach nicht kommen sehen. Sorry for that.

    Mein Vorschlag: Laßt uns - in diesem Forum, per E-Mail oder am Telefon - auch weiterhin über alle auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit der Gründung von (nichrechtsfähigen) Vereinen und/oder dem Thema Gemeinnützigkeit sprechen. Ich versuche zu helfen, wo es geht.

    Viele Grüße,

    Kai Mielke

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      #3
      ein , zwei , viele Vereine ...

      Zitat von RA K. Mielke
      Insofern, Rudolf, vielen Dank für Deinen Beitrag, aus dem man natürlich folgende Lehre ziehen muss: Dass man die Mustersatzung bereits vor ihrer Verabschiedung einmal dem örtlichen Finanzamt zeigt bzw. sie von diesem absegnen lassen sollte, um spätere Versammlungen zum Zwecke einer Satzungsänderung zu vermeiden.
      Hallo Kai,

      das ist kein Problem, der Zeitrahmen gab das ja von vorneherein her, am 8.Oktober wird mit 4-wöchiger Einladungsfrist, eben eine neue MV gemacht und die Satzungsänderung (ist ja nicht viel) verabschiedet - das sind 5 Minuten der SHG-Sitzung und 1 Std. Verwaltungsarbeit, zusammengerechnet. Das aber übt - für die nächste Gründung ...

      Grüsse,
      Rudolf

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