Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ( G-BA) im SGB V

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Der Gemeinsame Bundesausschuss ( G-BA) im SGB V

    Hallo Krankenversicherte,

    da sich ja mittlerweile rumgesprochen hat, dass der G-BA im deutschen Gesundheitssystem nicht unwichtig ist, und ich mich letzte Zeit mit den aktuellen Änderungen in der Nutzenbewertung von Arzneimitteln beschäftigt hatte, Arzneimittel, die uns als Betroffene direkt interessieren (Abiraterone, Cabazitaxel derzeit),

    möchte ich hier auf die rechtliche Verdrahtung des G-BA im SGB V hinweisen.
    Ich hatte damit neulich in diesem Diskussionfaden schon angefangen:

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird im SGB V im § 91 definiert, als Organ der deutschen ärztlichen Selbstverwaltung gestrickt, es sitzen sich Ärzte (Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenhausärzte) und Krankenkassen (Spitzenverband der Krankenkassen) gegenüber und tschinschen aus, was in der GKV übernommen/bezahlt bzw. wieder gestrichen und nicht mehr bezahlt wird. Absolut kein unwichtiges Gremium, gleichwohl weder gewählt noch sonst wie mit derjenigen Bevölkerungsgruppe verbunden, die das ganze betrifft, den Patienten, also potentiell mit allen.
    Der G-BA funktioniert mittels einer Verfahrensordnung und einer Geschäftsordnung.
    Sein Sitz ist Berlin.
    Zum § 91 will ich nichts weiter sagen.

    Aber der nächste § hat es mir angetan und ich hoffe, dass der Funke des Interesses auf den einen oder anderen überspringt!
    Dabei geht es mir nicht um den gesamten Paragraphen, sondern "nur" um den ersten Satz,
    § 92 SGB V, Absatz 1, Satz 1

    § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

    (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
    Was lest ihr hier?
    Genau, der G-BA kann einschränken oder ausschließen, ganz schön mächtig.

    So, nun kommt zunächst eine weitere Leseprobe:

    § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

    (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen einschließlich Arzneimitteln oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.
    Das ist die Version des § 92 SGB V, Absatz 1, Satz 1 in der Fassung vom 30.7.2009.
    Die neue, jetzt gültige Version wurde mit dem AMNOG beschlossen, das ab 1.1.2011 gültig ist, und in dem es im Artikel 1 "Änderungen des Fünften Sozialgesetzbuches" unter Punkt 13. heisst:

    13. § 92 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich Arzneimitteln“ gestrichen, es wird nach den Wörtern „nachgewiesen sind“ ein Semikolon eingefügt und es werden die Wörter „sowie wenn insbesondere ein Arzneimittel unzweckmäßig“ durch die Wörter „er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen“ ersetzt.
    Na, ist der Groschen gefallen?
    Mal hören ...

    Kommentar von Dr. Rainer Hess, G-BA-Vorsitzender, in einem Aufsatz aus 2/2011:


    Abschließend ist festzustellen: Für den GBA ist primär nicht die frühe Nutzenbewertung das Problem. Hierbei handelt es sich um ein lernendes System, mit dem zunächst von allen Seiten Erfahrungen gemacht und an das bestehende Vorschriften gegebenenfalls angepasst werden müssen. Das zentrale Problem bleibt die im AMNOG vorgenommene Änderung des Paragrafen 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V, durch die Arzneimittel auch langfristig weitgehend aus der Überprüfung eines nach patientenrelevanten Endpunkten gesicherten medizinischen Nutzens herausgenommen sind. Damit erfolgt durch das AMNOG eine Gleichstellung zwischen der arzneimittelrechtlich zu sicher den Wirksamkeit mit dem sozialversicherungsrechtlich zu gewährleistenden Nutzen, die weder rechtlich noch inhaltlich zu vertreten ist.
    Rudolf
Lädt...
X