Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 28.06. 06 (K 5 KR 66/05) die Berufung der BEK gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25.04.05 (8 KR 92/05), mit dem die BEK zur Erstattung der verauslagten Behandlungskosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Das LSG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen, die BEK hat jedoch das Urteil rechtkräftig werden lassen.
In einem von der Kollegin Sabine Vollrath aus Kiel gegen die DAK geführten Rechtsstreit mit entsprechenden Urteilen gleicher Daten des SG Schleswig und des LSG ist allerdings Revision eingelegt worden.
Die Urteile betreffen Fälle, in denen die Behandlung ab dem 01.01.2004 durchgeführt wurde. Sie sind veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, Rubrik Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht.
Der Ausgang anderer Verfahren ist danach wohl noch offen. Allerdings dürften m.E. Rechtsschutzversicherer danach die Kostenübernahme für ein gerichtliches Verfahren nicht mehr wegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnen können. Aus dem gleichen Grund kann Prozeßkostenhilfe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen wohl nicht mehr versagt werden.
Betroffene, die sich dieser Behandlung ab dem 01.01.2004 unterzogen haben und deren Anträge auf Kostenübernahme von der GKV abgelehnt wurden, können auch bei Bestandskraft der Ablehnungsbescheide gem. § 44 SGB X einen Antrag auf Neubescheidung stellen. Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sind kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
H.J. Götsch
Rechtsanwalt
In einem von der Kollegin Sabine Vollrath aus Kiel gegen die DAK geführten Rechtsstreit mit entsprechenden Urteilen gleicher Daten des SG Schleswig und des LSG ist allerdings Revision eingelegt worden.
Die Urteile betreffen Fälle, in denen die Behandlung ab dem 01.01.2004 durchgeführt wurde. Sie sind veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, Rubrik Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht.
Der Ausgang anderer Verfahren ist danach wohl noch offen. Allerdings dürften m.E. Rechtsschutzversicherer danach die Kostenübernahme für ein gerichtliches Verfahren nicht mehr wegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnen können. Aus dem gleichen Grund kann Prozeßkostenhilfe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen wohl nicht mehr versagt werden.
Betroffene, die sich dieser Behandlung ab dem 01.01.2004 unterzogen haben und deren Anträge auf Kostenübernahme von der GKV abgelehnt wurden, können auch bei Bestandskraft der Ablehnungsbescheide gem. § 44 SGB X einen Antrag auf Neubescheidung stellen. Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sind kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
H.J. Götsch
Rechtsanwalt
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