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    Thread gelöscht - nicht zu verstehen


    Zitat von RalfDm;7598-
    wegen Betreibens einer illegalen Medikamententauschbörse oder ähnlicher Begründungen juristisch belangt zu werden
    Ralf, warum sollte ein Hilferuf mit dem Betreiben einer illegalen Tauschbörse verglichen werden? Ist dann auch das Lesen in diesem Forum gesetzeswidrig?

    #2
    Hallo Mattse,

    begreifst du es wirklich nicht? Es wurde zur Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch dafür nicht befugte Personen aufgerufen, was gesetzwidrig und strafbehaftet ist. Wenn wir den Aufruf stehenlassen, leisten wir dazu Beihilfe. Wer meint, solche Aufrufe müssten aus Gründen der Menschlichkeit von einem Forumsbetreiber geduldet werden, möge ein eigenes entsprechendes Forum aufmachen und sich dann selbst einer juristischen Auseinandersetzung stellen, statt dies von Anderen zu erwarten.

    Im übrigen habe ich den von mir begonnenen thread gleich geschlossen, weil ich zu einer Diskussion darüber mit Uneinsichtigen keine Lust habe, darum ist dies auch meine letzte Äußerung zu dem Thema.

    Ralf

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      #3
      Zitat von RalfDm Beitrag anzeigen
      begreifst du es wirklich nicht?
      Ralf, weiterdenken und Beiträge dieser Art nicht gleich unterbinden.
      Es könnte ja auch sein, dass nicht nur unkundige Privatpersonen sondern auch Sachkundige in der Lage sind zu helfen, z.B. aus Heimen, Apotheken etc etc etc.


      von RA Dr. Valentin Saalfrank, Fachanwalt für Medizinrecht, Köln

      Auszug:
      "Heimbewohner ist Eigentümer der Arzneimittel
      Die im Heim zentral gelagerten Arzneimittel stehen nach derzeitiger Rechtslage im Eigentum des Patienten oder seiner Erben. Daher dürfen seine Arzneimittel eigentumsrechtlich auch nur an andere Patienten weitergegeben werden, wenn hierfür das Einverständnis des Berechtigten vorliegt.
      Es ist daher zu empfehlen, bereits im Heimvertrag mit dem Bewohner eine entsprechende Regelung vorzusehen.
      Kommt eine Weitergabe nicht in Betracht, sind die Arzneimittel im Einverständnis mit den Erben ggf. zu vernichten."

      Du musst ja auch nicht diskutieren, aber mich als uneinsichtig darstellen, nur weil ich nicht gleich deiner Meinung bin und nach Möglichkeiten suche, naja.......wahrscheinlich Adminrechte.

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        #4


        Nur die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von Arzneimitteln, die apothekenpflichtig oder von einem Arzt verschrieben worden sind, an Endverbraucher außerhalb von Apotheken unterliegt der Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 3 Satz 1 AMG. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Verbraucher ist nach § 96 Nr. 13 AMG nur strafbar, wenn der Handelnde Apotheker oder eine sonst zur Abgabe von Arzneimitteln befugte Person ist. Das Tatbestandsmerkmal der Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit bezieht sich auf sämtliche Tathandlungen des § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG.

        Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 4 Ss 664/11

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          #5
          Zitat von RalfDm Beitrag anzeigen
          Im übrigen habe ich den von mir begonnenen thread gleich geschlossen,
          Die Freiheit des Wortes endet meistens schon
          beim Redakteur.

          (Harald Schmid)

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