Liebe Forumsteilnehmer,
vor drei Tagen endete vor dem Hamburger Amtsgericht ein Prozess gegen den allseits bekannten Dr. Rath, der über seine holländische Firma "Dr. Rath Health Programs BV" Vitaminpräparate zur Krebsheilung vertreibt. Die Staatsanwaltschaft hatte Rath vorgeworfen, über seine Firma Vitaminprodukte ohne arzneimittelrechtliche Zulassung angeboten zu haben. Dabei habe er den Mitteln therapeutische Wirkungen zugeschrieben, die diese tatsächlich nicht gehabt hätten.Außerdem soll Rath auf seiner Internetseite einen Link zu der Site „Informationen über natürliche Krebstherapie“ eingerichtet und dort den Eindruck erweckt haben, dass seine Produkte Krebserkrankungen heilen könnten. Das sei aber nicht der Fall und Rath habe das auch gewußt, hieß es in der Anklage.
Das bereits am 21. September eröffnete Verfahren gegen Rath wurde am vergangenen Montag gegen eine Zahlungsauflage von 33.000 Euro zugunsten der Stiftung „Das behinderte Kind“ eingestellt. Das Gericht erkannte damit einerseits an, dass Rath seinen kritisierten Internetauftritt zwischenzeitlich geändert hatte, betonte andererseits jedoch, dass die Art des Marketings wohl "zu offensiv" gewesen sei. Richter Bartels sagte bei der
Urteilsverkündung, der Prozess habe gezeigt, dass es Alternativen zur Schulmedizin im Bereich der Krebsprophylaxe gebe und in Zukunft vielleicht auch alternative Krebstherapien geben werde. Allerdings habe Rath den Eindruck erweckt, dass seine Präparate Krebserkrankungen heilen oder vielleicht sogar zum Stillstand bringen könnten. So weit sei die Forschung aber noch nicht.
Die Einstellung des Verfahrens gegen Rath erscheint nicht nur angesichts der zweistelligen Millionenumsätze, die er seinem zweifelhaften Geschäft mit der Krebsangst verdankt, unbefriedigend, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass Rath in gewisser Weise ein Wiederholungstäter ist, wie eine kleine juristische Chronik seiner Marketingsmethoden zeigt:
So wurde Rath Ende 2003 vom Berliner Landgericht dazu verurteilt, es zu unterlassen, mit den Angaben "Der renommierte Arzt ..." und "Der renommierte Wissenschaftler ..." zu werben (LG Berlin, Urteil vom
02.12.2003, Az. 102 O 20/01). Etwa zur selben Zeit verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten auch zu einer Geldstrafe von 45.000 Euro wegen irreführender Werbung im Sinne von § 17 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 16.10.2003, Az. 333 Cs 45/02). Ein Jahr später wurde Rath unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € vom Berliner Kammergericht untersagt, seine Produkte mit Krankheitsgeschichten oder mit der Behauptung zu bewerben, dass man mit ihrer Hilfe Krebs erfolgreich bekämpfen könne (KG Berlin, Urteil vom 30. November 2004, Az. 5 U 55/04).
Das Gericht führte aus, dass Rath sich nicht auf den Schutz des Grundgesetzes berufen könne, weil der Schutz der Krebspatienten, die aufgrund seiner Werbung schulmedizinisch gebotene Heilbehandlungen eigenmächtig abbrechen und auf Dr.-Rath-Produkte vertrauen würden, im Vordergrund stehe. Auch das vermeintlich gesundheitspolitische Anliegen von Rath überzeugte die Richter nicht, da er sich nicht ernsthaft darum bemüht habe, seine Produkte als Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes zuzulassen bzw. deren Wirksamkeit durch klinische
Studien zu belegen. Ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil mit ähnlichem Tenor hat am 2. Februar diesen Jahres auch das Wiener Handelsgericht
erlassen (Handelsgericht Wien, Urteil vom 02.02.2006, Az. 19 Cg 36/04x).
Kai Mielke
vor drei Tagen endete vor dem Hamburger Amtsgericht ein Prozess gegen den allseits bekannten Dr. Rath, der über seine holländische Firma "Dr. Rath Health Programs BV" Vitaminpräparate zur Krebsheilung vertreibt. Die Staatsanwaltschaft hatte Rath vorgeworfen, über seine Firma Vitaminprodukte ohne arzneimittelrechtliche Zulassung angeboten zu haben. Dabei habe er den Mitteln therapeutische Wirkungen zugeschrieben, die diese tatsächlich nicht gehabt hätten.Außerdem soll Rath auf seiner Internetseite einen Link zu der Site „Informationen über natürliche Krebstherapie“ eingerichtet und dort den Eindruck erweckt haben, dass seine Produkte Krebserkrankungen heilen könnten. Das sei aber nicht der Fall und Rath habe das auch gewußt, hieß es in der Anklage.
Das bereits am 21. September eröffnete Verfahren gegen Rath wurde am vergangenen Montag gegen eine Zahlungsauflage von 33.000 Euro zugunsten der Stiftung „Das behinderte Kind“ eingestellt. Das Gericht erkannte damit einerseits an, dass Rath seinen kritisierten Internetauftritt zwischenzeitlich geändert hatte, betonte andererseits jedoch, dass die Art des Marketings wohl "zu offensiv" gewesen sei. Richter Bartels sagte bei der
Urteilsverkündung, der Prozess habe gezeigt, dass es Alternativen zur Schulmedizin im Bereich der Krebsprophylaxe gebe und in Zukunft vielleicht auch alternative Krebstherapien geben werde. Allerdings habe Rath den Eindruck erweckt, dass seine Präparate Krebserkrankungen heilen oder vielleicht sogar zum Stillstand bringen könnten. So weit sei die Forschung aber noch nicht.
Die Einstellung des Verfahrens gegen Rath erscheint nicht nur angesichts der zweistelligen Millionenumsätze, die er seinem zweifelhaften Geschäft mit der Krebsangst verdankt, unbefriedigend, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass Rath in gewisser Weise ein Wiederholungstäter ist, wie eine kleine juristische Chronik seiner Marketingsmethoden zeigt:
So wurde Rath Ende 2003 vom Berliner Landgericht dazu verurteilt, es zu unterlassen, mit den Angaben "Der renommierte Arzt ..." und "Der renommierte Wissenschaftler ..." zu werben (LG Berlin, Urteil vom
02.12.2003, Az. 102 O 20/01). Etwa zur selben Zeit verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten auch zu einer Geldstrafe von 45.000 Euro wegen irreführender Werbung im Sinne von § 17 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 16.10.2003, Az. 333 Cs 45/02). Ein Jahr später wurde Rath unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € vom Berliner Kammergericht untersagt, seine Produkte mit Krankheitsgeschichten oder mit der Behauptung zu bewerben, dass man mit ihrer Hilfe Krebs erfolgreich bekämpfen könne (KG Berlin, Urteil vom 30. November 2004, Az. 5 U 55/04).
Das Gericht führte aus, dass Rath sich nicht auf den Schutz des Grundgesetzes berufen könne, weil der Schutz der Krebspatienten, die aufgrund seiner Werbung schulmedizinisch gebotene Heilbehandlungen eigenmächtig abbrechen und auf Dr.-Rath-Produkte vertrauen würden, im Vordergrund stehe. Auch das vermeintlich gesundheitspolitische Anliegen von Rath überzeugte die Richter nicht, da er sich nicht ernsthaft darum bemüht habe, seine Produkte als Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes zuzulassen bzw. deren Wirksamkeit durch klinische
Studien zu belegen. Ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil mit ähnlichem Tenor hat am 2. Februar diesen Jahres auch das Wiener Handelsgericht
erlassen (Handelsgericht Wien, Urteil vom 02.02.2006, Az. 19 Cg 36/04x).
Kai Mielke
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