Ein Patient muss vor einer Operation eindeutig erklären, dass er von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Legt er das nicht in einem Wahlleistungsvertrag oder in seinen Einverständniserklärungen zur Behandlung ausdrücklich fest, hat er keine Aussicht auf Schadenersatz, wenn er von jemand anders operiert wird. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
"Wer die Zeit anklagt, will sich lediglich herausreden"
(Thomas Fuller)
Gruß Harald
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