Eine Lübecker Firma hat eine Plattform geschaffen für eine sichere Online-Videokonferenz zwischen Arzt und Patient.
Bislang gab es arztrechtliche Probleme mit "Fernbehandlungen", so darf immer noch keine ERSTDIAGNOSE über das
Internet gestellt werden! Aber Folgeberatungen von schon in der Praxis untersuchten Patienten ist erlaubt, genau
wie die Zweitmeinung - hier handelt es sich streng genommen um ein "Gutachten" und keine Diagnostik und ist deswegen
unproblematisch.
Inzwischen haben sich die TK und AOK dem Modellversuch angeschlossen und sind bei anbietenden Kassenärzten sogar
prinzipiell bereit es zu vergüten.
Patientus ist inzwischen von Jameda gekauft worden und wird von dort aus weiter gepflegt werden.
Im Bereich Zweitmeinung von Experten finde ich es ein Schritt in die richtige Richtung, aber es gibt natürlich auch (juristische) Grenzen:
1. Erstberatung und Akquise von Neupatienten
Hierbei handelt es sich um ein Informationsgespräch für Neupatienten. Bei weitergehendem Diagnose- oder Behandlungsinteresse des Patienten,
welches der Arzt nicht ohne Qualitätseinschränkung durch Einsatz der Video-Sprechstunde durchführen kann,
muss eine Einbestellung des Patienten in die Praxis erfolgen.
2. Folgeberatung für Bestandspatienten
Hierbei handelt es sich um die Weiterführung der bestehenden Therapie, bei der der Patient bereits physisch beim Arzt vorstellig geworden ist.
Sobald es sich um ein bereits bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis handelt (Patient war beim Arzt in der Praxis vorstellig) bestehen keine
Bedenken und Beschränkungen hinsichtlich Änderungen von bestehenden Therapiemaßnahmen während der Video-Sprechstunde.
3. Notfall Patientenberatung (auch bei Neupatienten)
Sofern in der Konsultation einer Erstberatung eine notfallartige Diagnose- oder Behandlungsnotwendigkeit ersichtlich wird, darf der Arzt dieser
Situation ebenfalls gerecht werden und auch schon über die Video-Sprechstunde das Notwendige und Sinnvolle veranlassen.
Die Fernbehandlung eines Neupatienten sollte jedoch nur als Einleitung einer weiteren Behandlung in der Praxis eingeordnet werden
und dem Patienten ist dringend nahe zu legen, zusätzlich die Praxis des per Video konsultierten Arztes oder
eines anderen Arztes aufzusuchen.
4. Zweitmeinung
Eine ärztliche Zweitmeinung stellt keine individuelle Behandlung oder Beratung, sondern ein „Gutachten“, einer durch einen anderen Arzt
erstellten Diagnose, dar. Demnach ist das Angebot und die Erteilung einer Zweitmeinung grundsätzlich über die Video-Sprechstunde durchführbar.
Bislang gab es arztrechtliche Probleme mit "Fernbehandlungen", so darf immer noch keine ERSTDIAGNOSE über das
Internet gestellt werden! Aber Folgeberatungen von schon in der Praxis untersuchten Patienten ist erlaubt, genau
wie die Zweitmeinung - hier handelt es sich streng genommen um ein "Gutachten" und keine Diagnostik und ist deswegen
unproblematisch.
Inzwischen haben sich die TK und AOK dem Modellversuch angeschlossen und sind bei anbietenden Kassenärzten sogar
prinzipiell bereit es zu vergüten.
Patientus ist inzwischen von Jameda gekauft worden und wird von dort aus weiter gepflegt werden.
Im Bereich Zweitmeinung von Experten finde ich es ein Schritt in die richtige Richtung, aber es gibt natürlich auch (juristische) Grenzen:
1. Erstberatung und Akquise von Neupatienten
Hierbei handelt es sich um ein Informationsgespräch für Neupatienten. Bei weitergehendem Diagnose- oder Behandlungsinteresse des Patienten,
welches der Arzt nicht ohne Qualitätseinschränkung durch Einsatz der Video-Sprechstunde durchführen kann,
muss eine Einbestellung des Patienten in die Praxis erfolgen.
2. Folgeberatung für Bestandspatienten
Hierbei handelt es sich um die Weiterführung der bestehenden Therapie, bei der der Patient bereits physisch beim Arzt vorstellig geworden ist.
Sobald es sich um ein bereits bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis handelt (Patient war beim Arzt in der Praxis vorstellig) bestehen keine
Bedenken und Beschränkungen hinsichtlich Änderungen von bestehenden Therapiemaßnahmen während der Video-Sprechstunde.
3. Notfall Patientenberatung (auch bei Neupatienten)
Sofern in der Konsultation einer Erstberatung eine notfallartige Diagnose- oder Behandlungsnotwendigkeit ersichtlich wird, darf der Arzt dieser
Situation ebenfalls gerecht werden und auch schon über die Video-Sprechstunde das Notwendige und Sinnvolle veranlassen.
Die Fernbehandlung eines Neupatienten sollte jedoch nur als Einleitung einer weiteren Behandlung in der Praxis eingeordnet werden
und dem Patienten ist dringend nahe zu legen, zusätzlich die Praxis des per Video konsultierten Arztes oder
eines anderen Arztes aufzusuchen.
4. Zweitmeinung
Eine ärztliche Zweitmeinung stellt keine individuelle Behandlung oder Beratung, sondern ein „Gutachten“, einer durch einen anderen Arzt
erstellten Diagnose, dar. Demnach ist das Angebot und die Erteilung einer Zweitmeinung grundsätzlich über die Video-Sprechstunde durchführbar.
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