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Vorstellung und Frage zur Heilbewährung

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    #16
    Hallo Horst!

    Die Frist von 2 Jahren gilt erst ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
    Vgl. § 116 Abs. 1 SGB IX

    Also erst nach einem Widerspruch und einer Klage.
    Einen Arbeitsrechtsanwalt würde ich Dir dann - bei Runterstufung. - empfehlen.

    LG

    Lothar

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