Hallo Horst!
Die Frist von 2 Jahren gilt erst ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Vgl. § 116 Abs. 1 SGB IX
Also erst nach einem Widerspruch und einer Klage.
Einen Arbeitsrechtsanwalt würde ich Dir dann - bei Runterstufung. - empfehlen.
LG
Lothar
Die Frist von 2 Jahren gilt erst ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung.
Vgl. § 116 Abs. 1 SGB IX
Also erst nach einem Widerspruch und einer Klage.
Einen Arbeitsrechtsanwalt würde ich Dir dann - bei Runterstufung. - empfehlen.
LG
Lothar
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