Hallo,
ein Beamter hat beim Kauf des Potenzmittels Viagra Anspruch auf Beihilfe vom Staat, wenn das Medikament ihm wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland - Pfalz in Koblenz entschieden. Der Kläger, ein Bundesbeamter aus Mainz, litt nach der operativen Entfernung der Prostata an einer Erektionsstörung, zu deren Behebung ihm von seinem Arzt zwölf Viagra Tabletten verordnet worden waren.. Die beklagte Bundesrepublik lehnte jedoch ab, sich mittels der Beihilfe zur Hälfte an den Gesamtkosten von € 144.53 zu beteiligen, da die Vorschriften bei Erektionsproblemen keine Beihilfe vorsähen.
Für eine bestimmte Krankheit insgesamt keine Beihilfe zu zahlen, sei nicht zulässig, urteilte das OVG. Der Ausschluß der Behandlung von Erektionsstörungen als Folge einer Prostataoperation von der Beihilfe sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil Viagra in Fällen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexuellen Potenz benutzt werde. Einem Mißbrauch oder "unzumutbaren finanziellen Belastungen der Beihilfekasse" könne über eine mengenmäßige Begrenzung der Medikaments oder die Festsetzung eines Höchstbetrages entgegengewirkt werden.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz Az.:10 A 11598/06. OVG
"Wenn man auf seinen Körper achtet, geht es auch dem Kopf besser" (Jil Sander)
Gruß Hutschi
ein Beamter hat beim Kauf des Potenzmittels Viagra Anspruch auf Beihilfe vom Staat, wenn das Medikament ihm wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland - Pfalz in Koblenz entschieden. Der Kläger, ein Bundesbeamter aus Mainz, litt nach der operativen Entfernung der Prostata an einer Erektionsstörung, zu deren Behebung ihm von seinem Arzt zwölf Viagra Tabletten verordnet worden waren.. Die beklagte Bundesrepublik lehnte jedoch ab, sich mittels der Beihilfe zur Hälfte an den Gesamtkosten von € 144.53 zu beteiligen, da die Vorschriften bei Erektionsproblemen keine Beihilfe vorsähen.
Für eine bestimmte Krankheit insgesamt keine Beihilfe zu zahlen, sei nicht zulässig, urteilte das OVG. Der Ausschluß der Behandlung von Erektionsstörungen als Folge einer Prostataoperation von der Beihilfe sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil Viagra in Fällen, in denen keine Krankheit vorliege, zur Verbesserung der sexuellen Potenz benutzt werde. Einem Mißbrauch oder "unzumutbaren finanziellen Belastungen der Beihilfekasse" könne über eine mengenmäßige Begrenzung der Medikaments oder die Festsetzung eines Höchstbetrages entgegengewirkt werden.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz Az.:10 A 11598/06. OVG
"Wenn man auf seinen Körper achtet, geht es auch dem Kopf besser" (Jil Sander)
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