Liebe Mitstreiter,
Nach Rückkehr von einem sonnigen Kreta-Urlaub finde ich ein völlig anderes Diskussionsforum vor, in dem ich mich noch zurechtfinden muß.
Nachfolgender Beitrag ist somit als Test zu werten.
Viele Grüße
HWLPORTA
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Off-Label-Use: G-BA beschließt klare Regelung
Mittwoch, 19. April 2006
Düsseldorf - Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (Off-Label-Use) wird erstmals verbindlich geregelt. In der Anlage 9 A der Arzneimittel-Richtlinie werden künftig positiv bewertete Präparate gelistet. Diese dürfen Ärzte zulasten der Krankenkassen verordnen. In der Anlage 9 B werden weiterhin nicht verordnungsfähige Arzneimittel aufgeführt. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Mittwoch in Düsseldorf.
Gleichzeitig setzte der G-BA erste Empfehlungen der Expertengruppe „Onkologie“ um, indem er drei überprüfte Arzneimittel der Anlage A (5-Fluorouracil bei Brustkrebs) und der Anlage B (Irinotecan zur Therapie des kleinzelligen Bronchialkarzinoms und inhalatives Interleukin-2 zur Behandlung des Nierenkarzinoms) zuordnete.
Voraussetzung für den Off-Label-Use ist nach Angaben des G-BA neben der Aufnahme des Arzneimittels in Anlage A der Arzneimittel-Richtlinie eine positive Empfehlung der Expertengruppe zur Anwendung eines Arzneimittels in einem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet. Notwendig ist zudem die Anerkennung des Off-Label-Use als bestimmungsmäßigen Gebrauch durch den Hersteller.
Für die in den Richtlinien nicht geregelten Fälle gilt weiterhin die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes vom 19. März 2002. Hiernach ist ein Off-Label-Use nur dann bei schwerwiegenden Erkrankungen zulässig, wenn es keine Behandlungsalternative gibt, und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die begründete Aussicht besteht, dass die Behandlung zu einem Erfolg führt. /SR
Quelle:e-med-Forum MS
Nach Rückkehr von einem sonnigen Kreta-Urlaub finde ich ein völlig anderes Diskussionsforum vor, in dem ich mich noch zurechtfinden muß.
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Viele Grüße
HWLPORTA
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Off-Label-Use: G-BA beschließt klare Regelung
Mittwoch, 19. April 2006
Düsseldorf - Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (Off-Label-Use) wird erstmals verbindlich geregelt. In der Anlage 9 A der Arzneimittel-Richtlinie werden künftig positiv bewertete Präparate gelistet. Diese dürfen Ärzte zulasten der Krankenkassen verordnen. In der Anlage 9 B werden weiterhin nicht verordnungsfähige Arzneimittel aufgeführt. Dies beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Mittwoch in Düsseldorf.
Gleichzeitig setzte der G-BA erste Empfehlungen der Expertengruppe „Onkologie“ um, indem er drei überprüfte Arzneimittel der Anlage A (5-Fluorouracil bei Brustkrebs) und der Anlage B (Irinotecan zur Therapie des kleinzelligen Bronchialkarzinoms und inhalatives Interleukin-2 zur Behandlung des Nierenkarzinoms) zuordnete.
Voraussetzung für den Off-Label-Use ist nach Angaben des G-BA neben der Aufnahme des Arzneimittels in Anlage A der Arzneimittel-Richtlinie eine positive Empfehlung der Expertengruppe zur Anwendung eines Arzneimittels in einem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet. Notwendig ist zudem die Anerkennung des Off-Label-Use als bestimmungsmäßigen Gebrauch durch den Hersteller.
Für die in den Richtlinien nicht geregelten Fälle gilt weiterhin die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes vom 19. März 2002. Hiernach ist ein Off-Label-Use nur dann bei schwerwiegenden Erkrankungen zulässig, wenn es keine Behandlungsalternative gibt, und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die begründete Aussicht besteht, dass die Behandlung zu einem Erfolg führt. /SR
Quelle:e-med-Forum MS
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