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Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für die medizinische Verwendung von Cannabis

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    Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für die medizinische Verwendung von Cannabis

    Liebe Mitstreiter, hiermit möchte ich gerne über ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts informieren.

    "Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, das im November 2005 veröffentlicht wurde

    Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für die medizinische Verwendung von
    Cannabis in Deutschland

    Antragsflut an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erwartet

    Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das von gesundem Menschenverstand, einem hohen Maß an Verantwortung für das Allgemeinwohl und für das Rechtsempfinden der Bevölkerung sowie einem realitätsnahen Blick auf die Wirklichkeit zeugt, und sich damit wohltuend von einigen Stellungnahmen und Entscheidungen des Bundesgesundheitsministeriums und dem ihm unterstehenden Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der vergangenen Jahre abhebt.
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 bestätigt, nach dem Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte erhalten können (siehe unten stehende Meldung aus den IACM-Informationen vom 12. November 2005).
    Das BfArM hatte dieses Recht bestritten, da die Behandlung einzelner Patienten keinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck begründe.
    Im Urteil wird nicht nur das Verhalten des BfArM kritisiert, sondern auch die "Unschlüssigkeit der Argumentation", mit der die Bundesregierung ihre eigene Initiative aus dem Jahre 1999, einen Cannabisextrakt verschreibungsfähig zu machen, im Januar 2004 aufgegeben hat.
    Es ist abzusehen, dass das Urteil erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland haben wird und in seiner Bedeutung alle früheren Urteile und politischen Entwicklungen übertreffen kann.
    Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Wochen und Monaten eine Vielzahl von Patienten, die von Cannabisprodukten Linderung erfahren oder sich Linderung erhoffen, Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte stellen werden. Die ACM ermuntert alle Patienten, solche Anträge zu stellen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2000 hatte die ACM noch dazu geraten, dass nur wenige Anträge gestellt werden, die es erlauben würden, die grundsätzlichen Möglichkeiten auszuloten. Dennoch wurden mehr als 100 Anträge gestellt. Heute hat sich die Situation geändert, und es wäre politisch sinnvoll, wenn einige Tausend Anträge gestellt würden.
    Das BfArM ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, jeden einzelnen Fall individuell zu prüfen, damit seine Entscheidungen in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand haben können.
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine solche Erlaubnis "im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde" liege, was es dem BfArM ermöglicht, solche Anträge nach diesem Ermessen auch abzulehnen, allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht hier bereits einige Vorgaben gemacht. So können die Anträge nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen können, da dieses Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfallen lässt".
    Zudem bestehe keine Erfordernis, die therapeutische Wirksamkeit nachzuweisen, wie es das Arzneimittelgesetz verlangt. Der mögliche Nutzen könne gerade bei schweren Erkrankungen auch in einer "Verbesserung des subjektiven Befindens" liegen.
    Das Gericht schreibt: "Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf Heilung gebietet es in diesem Rahmen die von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes geforderte Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit, die Möglichkeit einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz nur dann auszuschließen, wenn ein therapeutischer Nutzen keinesfalls eintreten kann."


    Nachzulesen hier: http://www.cannabis-med.org/german/Presse_2005_11.pdf
    Das Urteil ist hier zu finden: http://www.cannabis-med.org/german/bverwg.pdf

    Formulierungsvorschlag für einen Antrag an das BfArM:



    Angesichts der sich im Forum häufenden Anfragen nach wirksamer Hilfe in der palliativen Begleitung und Behandlung von Schwerkranken ist diese Information hoffentlich ein Hinweis, den Angehörige verfolgen sollten.

    Viele Grüsse,

    Carola-Elke

    Zur Information über Dronabinol siehe diesen Faden: http://forum.prostatakrebs-bps.de/sh...ted=1#post3523
    Zuletzt geändert von Carola-Elke; 30.08.2006, 18:58.
    Man sollte dem anderen die Wahrheit wie einen Mantel hinhalten, in den er hineinschlüpfen kann, und sie ihm nicht wie einen nassen Lappen um die Ohren hauen.“ (Max Frisch)
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