Zitat von LowRoad
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Hallo,
ich hoffe, man sieht es mir nach, dass ich mich aufgrund eigener Betroffenheit erst in die aktuelle Literatur einarbeiten muss.
In den letzten Jahren habe ich mich mit anderen Entitäten (z.B. Pankreas-Ca, Bronchial-Ca, Mamma-Ca) beschäftigen müssen.
Aber ein Problem ist praktisch bei allen Entitäten gleich:
Welche Therapie mit welchen Erfolgsaussichten ist anerkannt und möglicherweise in Leitlinien aufgenommen?
Welche Therapien werden von der GKV bezahlt?
Nach dem Beschluß des BVerfG vom 06.12.2005
L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 6. Dezember 2005
- 1 BvR 347/98 -
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
(…)
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 6. Dezember 2005
- 1 BvR 347/98 -
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
(…)
Leider wird selbst das Bundesverfassungsgericht von der GKV (Kassen, GBA, MDK) am Nasenring durch die Landschaft gezogen.
Die Kassen interpretieren diesen Beschluß mit dem eindeutigen Leitsatz praktisch immer zur Einzelfallentscheidung um und zwingen die Patienten immer wieder in einen zeitaufwendigen Rechtsstreit vor ein Sozial- oder Verwaltungsgericht, obwohl die Patienten die Zeit für einen langwierigen Rechtsstreit nicht haben und ihnen meist auch die Kraft dafür fehlt.
Was passiert nun trotz dieses BVerfG-Beschlusses ständig?
Patienten mit einem unheilbaren malignen Geschehen gehen zu ihrer Kasse und stellen einen Kostenübernahmeantrag für eine wirksame Therapie (nach BVerfG).
Die Kasse lehnt ab oder übergibt zwecks Begutachtung an den MDK. Dort sitzen in der Regel Gutachter, die onkologische Patienten nur virtuell gesehen haben (polemisch etwas überspitzt). Das Gutachten hält i.d.R. einer fachlich-medizinisch-onkologischen Beurteilung nicht stand. Aber die Richter bei den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten nehmen diese MDK-Gutachten gern auf, um die Verfahren einer „biologischen Lösung“ zuzuführen.
Hinweis:
Es geht hier nicht um obskure Therapieansätze, sondern um schulmedizinische Therapieansätze, die aufgrund ihres individuellen Aufwands von der Industrie nicht verfolgt werden.
Möglicherweise kann man das Thema an anderer Stelle weiter diskutieren.
Viele Grüße
hans
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