Zitat von RalfDm;7598-
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Hallo Mattse,
begreifst du es wirklich nicht? Es wurde zur Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch dafür nicht befugte Personen aufgerufen, was gesetzwidrig und strafbehaftet ist. Wenn wir den Aufruf stehenlassen, leisten wir dazu Beihilfe. Wer meint, solche Aufrufe müssten aus Gründen der Menschlichkeit von einem Forumsbetreiber geduldet werden, möge ein eigenes entsprechendes Forum aufmachen und sich dann selbst einer juristischen Auseinandersetzung stellen, statt dies von Anderen zu erwarten.
Im übrigen habe ich den von mir begonnenen thread gleich geschlossen, weil ich zu einer Diskussion darüber mit Uneinsichtigen keine Lust habe, darum ist dies auch meine letzte Äußerung zu dem Thema.
Ralf
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Zitat von RalfDm Beitrag anzeigenbegreifst du es wirklich nicht?
Es könnte ja auch sein, dass nicht nur unkundige Privatpersonen sondern auch Sachkundige in der Lage sind zu helfen, z.B. aus Heimen, Apotheken etc etc etc.
von RA Dr. Valentin Saalfrank, Fachanwalt für Medizinrecht, Köln
Auszug:
"Heimbewohner ist Eigentümer der Arzneimittel
Die im Heim zentral gelagerten Arzneimittel stehen nach derzeitiger Rechtslage im Eigentum des Patienten oder seiner Erben. Daher dürfen seine Arzneimittel eigentumsrechtlich auch nur an andere Patienten weitergegeben werden, wenn hierfür das Einverständnis des Berechtigten vorliegt.
Es ist daher zu empfehlen, bereits im Heimvertrag mit dem Bewohner eine entsprechende Regelung vorzusehen.
Kommt eine Weitergabe nicht in Betracht, sind die Arzneimittel im Einverständnis mit den Erben ggf. zu vernichten."
Du musst ja auch nicht diskutieren, aber mich als uneinsichtig darstellen, nur weil ich nicht gleich deiner Meinung bin und nach Möglichkeiten suche, naja.......wahrscheinlich Adminrechte.
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Nur die berufs- oder gewerbsmäßige Abgabe von Arzneimitteln, die apothekenpflichtig oder von einem Arzt verschrieben worden sind, an Endverbraucher außerhalb von Apotheken unterliegt der Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 3 Satz 1 AMG. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Verbraucher ist nach § 96 Nr. 13 AMG nur strafbar, wenn der Handelnde Apotheker oder eine sonst zur Abgabe von Arzneimitteln befugte Person ist. Das Tatbestandsmerkmal der Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit bezieht sich auf sämtliche Tathandlungen des § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 4 Ss 664/11
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Zitat von RalfDm Beitrag anzeigenIm übrigen habe ich den von mir begonnenen thread gleich geschlossen,
beim Redakteur.
(Harald Schmid)
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